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Mammographie-Änderungen ab 1.1.2016

Mit der Veröffentlichung der DIN 6868-162 „Sicherung der Bildqualität in röntgendignostischen Betrieben – Teil 162: Abnahmeprüfung nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) an Röntgeneinrichtungen für digitale Mammographie“ im Juni 2013, sowie der DIN 6868-14 „Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben – Teil 14: Konstanzprüfung nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) an Röntgeneinrichtungen für digitale Mammographie“ im Juni 2015 sind, nach einer jeweiligen Übergangsfrist von 6 Monaten, diese Normen bei Neuinbetriebnahmen anzuwenden. Damit wird ein neues Verfahren zur Durchführung der Qualitätssicherung gemäß Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) an Röntgeneinrichtungen für digitale Mammographie verbindlich festgelegt.

Zu beachten ist somit:

  • Bei Neuinbetriebnahmen ab dem 1. Januar 2014 sind die Abnahmeprüfungen nach DIN 6868-162 und die Konstanzprüfung nach PAS 1054 vorzunehmen.
  • Bei Neuinbetriebnahmen ab dem 1. Januar 2016 sind die Abnahmeprüfungen nach DIN 6868 162 und die Konstanzprüfung nach DIN 6868 – 14 vorzunehmen.
  • Bei allen Bestandsgeräten ist bis zum 30. Juni 2018 eine ergänzende, der Abnahmeprüfung entsprechende, Prüfung nach DIN 6868-162 durchzuführen und fortan sind dann die Konstanzprüfungen nach DIN 6868-14 vorzunehmen.

Jeder Betreiber einer Röntgeneinrichtung für digitale Mammographie ist für die fristgerechte Umsetzung der geforderten Abnahmeprüfungen/Konstanzprüfungen bzw. ergänzenden Prüfung gem. Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)  verantwortlich.

Die Kontrolle der ergänzenden Prüfung bei „Bestandsgeräten“ erfolgt durch den Sachverständigen bei der nächsten wiederkehrenden Prüfung nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) .